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Gesetzliche Grundlagen Kantone

Internationales und nationales Recht verpflichten Bund und Kantone, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen. Für die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen ist grundsätzlich der Bund zuständig. Seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 1. Januar 2008 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind die Kantone allein zuständig für die Fachausbildungen, die Wohneinrichtungen, Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen. Das bedeutet, dass neu die Kantone die Verantwortung für den Betrieb von Institutionen und Heimen, also für Heim- und Pflegekosten tragen. Auch die Sonderschulen finanzieren die Kantone integral.

Der Bund ist demgegenüber für die Existenzsicherung zuständig. Die Kantone übernehmen dabei unter anderem, nebst einer Beteiligung an der Existenzsicherung, diejenigen Bereiche der Ergänzungsleistungen, die in einem Zusammenhang mit Heim- oder Gesundheitskosten stehen.

Nach Artikel 197 Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone angehalten, Behindertenkonzepte für ihre neuen Zuständigkeitsbereiche zu erarbeiten (heilpädagogische Konzepte für Kinder und Jugendliche, Konzepte für erwachsene Menschen mit Behinderungen).

Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Rechte für Menschen mit Behinderungen der ausgewählten sechs Kantone präsentiert. Bestimmungen zum Raumplanungs- und Baurecht werden nicht aufgelistet.

Kanton Aargau

Betreuungsgesetz

Der Kanton Aargau verfügt über das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 und über die Betreuungsverordnung vom 8. November 2006. Dazu kommen die Verordnung vom 8. November 2006 über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (Verordnung Schulung und Förderung bei Behinderungen).

Revision des Betreuungsgesetzes

Zudem plant der Kanton Aargau, sein Betreuungsgesetz teilweise zu revidieren. Damit will er ambulante Angebote für Menschen mit Behinderungen den stationären Angeboten finanziell gleichstellen.

Damit sollen gezielt auf deren Bedarf ausgerichtete ambulante Leistungen den Erwachsenen mit Behinderungen ermöglichen, vermehrt auch ausserhalb von Einrichtungen zu wohnen und zu arbeiten. Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen sollen möglichst im vertrauten Umfeld aufwachsen können. Die Vernehmlassung der Teilrevision dauerte bis am 1. Juli 2019. Die Umsetzung soll ab 1. Januar 2022 erfolgen.

Basel-Stadt

Neues Gesetz über Behindertenrechte

Der Kanton Basel-Stadt verfügt über das Gesetz vom 14. September 2016 über die Behindertenhilfe (BHG). Zudem plant der Kanton Basel-Stadt, ein neues Behindertenrechtegesetz (Bericht zum: BRG) zu erlassen. Das BRG soll das nationale Behindertengleichstellungsgesetz dort ergänzen, wo dieses einen Sachbereich bisher nicht abschliessend geregelt hat, bspw. beim Wohnen, in der Freizeit oder bei kantonalen Sozialleistungen. Die Zweckbestimmung des BRG übernimmt das Leitmotiv der UNO-BRK: Es soll die unabhängige Lebensführung sowie den Einbezug in die Gemeinschaft garantieren. Der Geltungsbereich des BRG umfasst alle Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen, sofern sie in den kantonalen Kompetenzbereich fallen.

Das geplante BRG hat die Definition von «Menschen mit Behinderungen» von der UNO-BRK übernommen. Dabei besteht kein fixes Verständnis einer Behinderung, sondern diese ist abhängig von der Zeit und der Gesellschaft. Nach dem geplanten Basler BRG sind Beeinträchtigungen dann Behinderungen, wenn sie von einer gewissen minimalen Dauer sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine langfristige Sinnesbeeinträchtigung vorliegt. Daraus resultiert die Tatsache, dass auch Personen mit einer (psychischen) Erkrankung – je nach Dauer und Auswirkungen der Erkrankung – unter den Begriff der Behinderung gemäss BRG fallen. Hinzu kommt, dass auch Menschen mit einer altersbedingten Beeinträchtigung unter den Begriff fallen.

St. Gallen

Der Kanton St. Gallen verfügt über das Gesetz vom 7. August 2012 über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) sowie die Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV).

Zug

Der Kanton Zug verfügt über das Gesetz vom 26. August 2010 über soziale Einrichtungen (SEG), die Verordnung 16. November 2010 zum Gesetz über soziale Einrichtungen vom (SEV) sowie über Legislaturziele vom 19. September 2018 des Regierungsrats. Dort geht es unter anderem um die Weiterentwicklung des Projekts InBeZug für bedarfsgerechte und wirkungsvolle Leistungen für behinderte Menschen. Modellprojekte sollen Innovationen ermöglichen, damit die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird.

Nach Auswertung des Projekts InBeZug wird überprüft, ob eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 26. Oktober 2010 an die Hand genommen werden soll.

Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)

Die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie regelt die Finanzierungsmodalitäten, wenn Personen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht sind. Alle Kantone sowie das Fürstentum Lichtenstein sind Mitglieder der IVSE. Zu den sozialen Institutionen gehören vier Bereiche: Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen, stationäre Angebote im Suchtbereich sowie Einrichtungen der externen Sonderschulung. Dies bedeutet, dass nicht jeder Kanton selbst über ein entsprechendes Angebot verfügen muss; im Bedarfsfall kann er Personen in einer geeigneten Institution eines anderen Kantons platzieren. Jeder Vereinbarungskanton kann einzelnen, mehreren oder allen vier Bereichen der IVSE beitreten. Er bezeichnet die Einrichtungen auf seinem Gebiet, die der IVSE unterstellt sind.

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