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Sicherung der Existenz

Artikel 28 BRK behandelt die Themen angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz. Er befasst sich also mit der Sicherung der Existenz von Menschen mit Behinderungen. Diese haben das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschliesslich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, geeignete Schritte zu unternehmen, damit Menschen mit Behinderungen das Recht auf sozialen Schutz ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung wahrnehmen können. Unter anderem müssen sie Menschen mit Behinderungen und ihren Familien, falls sie in Armut leben, den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Herausforderungen sichern. Dazu gehören ausreichende Schulung, Beratung, finanzielle Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung. Die Vertragsstaaten gewährleisten ausserdem Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus sowie den gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersvorsorge.

Nach Art. 41 Abs. 2 BV müssen sich Bund und Kantone dafür engagieren, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. Der Bund trifft nach Art. 111, 112 und 112a BV Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und erlässt Vorschriften über die AHV. Daneben gewähren Bund und Kantone Ergänzungsleistungen für Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der AHV nicht gedeckt ist. Der Bund fördert daneben nach Artikel 112c Abs. 1 BV gesamtschweizerische Bestrebungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Gestützt auf Artikel 74 IVG gewährt die Versicherung Beiträge an sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe.

Informationen zur UNO-BRK allgemein und zu den Erlassen auf Bundesebene finden Sie auf der Seite Gesetzliche Grundlagen Bund.

Basel-Stadt

Höhere Mietzinsgrenzwerte

Der Kanton Basel-Stadt hat per Juli 2019 die Richtlinien zur Unterstützung revidiert. Die Mietzinsgrenzwerte bei Ein- bis Zweipersonen-Haushalten sowie bei Haushalten ab fünf Personen wurden dabei erhöht.

St. Gallen

Bessere Finanzierung von institutionellen Leistungen

Der Kanton St. Gallen möchte die Finanzierung für institutionelle Angebote des betreuten oder begleiteten Wohnens anpassen: Diese sollten neu bis zu einem bestimmten Betrag durch die Sozialleistungen vergütet werden. Zudem sollen Leistungen der Hilfe und Betreuung zu Hause, die durch gemeinnützige Organisationen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung erbracht werden, den Leistungen von Spitexorganisationen gleichgestellt werden. Damit kann die Betreuung und Begleitung von IV-Rentnerinnen und -Rentnern verbessert werden, die Ergänzungsleistungen beziehen. 

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